Satzung

des Witzenhäuser Kanu Clubs 1959 e.V. (Fassung 2004)

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde gegründet am 17. Januar 1959 und führt den Namen „Witzenhäuser Kanu-Club 1959 e.V.“.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Witzenhausen eingetragen und hat seinen Sitz in Witzenhausen. Gerichtsstand ist Witzenhausen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Kanusports und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. und des Hessischen Kanu-Verbandes e.V.
Mit der Mitgliedschaft in diesen Verbänden sind deren Satzungen anerkannt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Abzeichen und Flagge

Abzeichen und Flagge des Vereins sind blau-weiß. Ein blauer Dreieck-Wimpel, von dessen drei Ecken weiße Streifen dem Mittelpunkt zulaufen und in einem Weißen Kreis enden. Der Kreis trägt das Wappen der Stadt Witzenhausen. In den drei weißen Streifen stehen jeweils die Buchstaben „W K C“.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Anmeldungen zur Mitgliedschaft müssen auf einem vorgedrucktem Formular an den Vorstand erfolgen.
  3. Die Prüfung des Aufnahmegesuches wird durch den Vorstand vorgenommen. Dieser ist berechtigt , das Gesuch ohne Angaben von Gründen zurückzuweisen.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Monatsversammlung bekannt zu machen.
  5. Für die Aufnahme des Bewerbers ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Die Abstimmung ist geheim.
  7. Während der Aussprache und Abstimmung hat der Aufnahmesuchende den Versammlungsraum zu verlassen.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt.
  9. Mit der Aufnahme ist die Satzung des Vereins anerkannt.,
  10. Bei Nichtaufnahme stehen dem Bewerber keine privaten oder gerichtlichen Einspruchsmöglichkeiten zu.

§5 Arten der Mitgliedschaft

Folgende Mitgliedsgruppen bilden den „WKC“:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördermitglieder

zu a) Ordentliche Mitglieder sind alle außer Ehren- und Fördermitglieder.

zu b) Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

zu c) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Interessen und Ziele des Vereins finanziell fördern.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt
  2. durch Streichung
  3. durch Ausschluss
  4. durch Tod

zu a) Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Er ist dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

zu b) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als nach der Beitragsordnung zulässig mit seinen Beiträgen im Rückstand ist ohne Stundung erhalten zu haben. Beitragsrückstände sind bis zum Ende des Streichungsmonats zu entrichten. Streichungen spricht der Vorstand aus.

zu c) Der Ausschluss kann erfolgen,

  1. bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder der Zweckverbände,
  2. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung von Vereinseigentum oder seiner Mitglieder.
  3. bei ehrenrührigem Verhalten.
  4. wenn ein Mitglied sich unkameradschaftlich oder unsportlich gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern oder den Zweckverbänden verhält.
 

Anträge auf Ausschluss können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.

Bei Streichung und Ausschluss ist das Mitglied vor der Beschlussfassung von der Vorstandschaft zu hören.

Über den Ausschluss entscheidet die Monatsversammlung, auf Antrag in geheimer Abstimmung, mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

zu d) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.

§7 Allgemeines zur Beendigung einer Mitgliedschaft

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlischt jeder Anspruch an den Verein.

Das ehemalige Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Anteils am Vereinsvermögen.

Dies gilt sinngemäß bei Ausscheiden durch Tod.

Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben mit dem Tag der Bekanntgabe der Veränderung alle Abzeichen, Embleme usw. sowie Vereins- und Verbandsbezeichnungen am Boot zu entfernen.

Schlüssel und Ausweise und sonstiges Eigentum des Vereins sind dem Vorstand unmittelbar zuzustellen.

Ehemalige Mitglieder, die gegen diese Bestimmungen der Satzung verstoßen, setzen sich nachträglich rechtlicher Verfolgung aus.

Bei Austritt sind die Beiträge bis zum Quartalsende in voller Höhe zu zahlen. Verbleibt ein Boot über das Quartalsende hinaus im clubeigenen Bootshaus, so ist der volle bisher gezahlte Beitrag bis zum Monatsende zu zahlen, in dem das Boot aus dem Bootshaus entfernt wird.

Bei Streichung oder Ausschluss sind die Beiträge bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Streichung oder der Ausschluss erfolgt. Bezüglich des Bootes gilt das unter „Austritt“ Ausgeführte.

§8 Beiträge

Beiträge sind entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu entrichten. Die Beitrags- und Gebührenordnung beschließt die Jahreshauptersammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden volljährigen Mitgliedern zusammen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer/in
  • dem Kassenwart/in. und
  • dem Jugendwart/in

zum erweiterten Vorstand zählen zusätzlich die Fachwarte. Grundsätzlich sollten Fachwarte benannt sein für:

  • Bootshauswart/in
  • Wanderwart/in
  • Pressewart/in

Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Jahreshauptversammlung eines jeden Jahres und ist nach der Wahlordnung durchzuführen.

§ 10 Geschäftsführung

Die Leitung und Verwaltung des Clubs und seine Vertretung nach innen und außen liegen in den Händen des Vorstandes.

Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen. Diese sind vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung von einem von der Versammlung beauftragten Mitglied aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der beiden Vorsitzender und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen ordnungsgemäß zu einer angesetzten Vorstandssitzung eingeladen werden.

Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes bedürfen einfacher Stimmenmehrheit.

Den Mitgliedern ist zur Jahreshauptversammlung ein Haushaltsansatz für das Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 11 Vereinsjugend

Die Belange der Vereinsjugend werden durch diese Satzung und die Jugendordnung geregelt. Veräußerungen und Anschaffungen größeren Umfanges bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12 Versammlungen

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die außerordentliche Hauptversammlung,
  3. die Monatsversammlung.

 

zu I. Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 31.3. des Folgejahres abzuhalten. Sie ist mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich durch den Vorstand und durch Aushang im Clubhaus mit Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung bestimmt die Gestaltung des Vereinslebens gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Alle für das Vereinsleben wichtigen Entscheidungen sind ihr vorbehalten.

Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Jahreshauptversammlung beschlussfähig.

Der Jahreshauptversammlung steht zu:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  5. Wahl der Vorstandschaft
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Satzungsänderungen

zu II. Außerordentliche Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung kann zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden. Die Mitglieder haben das Recht eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies von mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

zu III. Monatsversammlungen

Die Monatsversammlung findet turnusmäßig an einem vom Vorstand festgelegten Tag statt, der für das ganze Kalenderjahr wiederkehrend gilt.

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder durch den zur Vertretung bestellten Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Rechte der Ordentlichen und Ehrenmitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, Geräte und Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien des Vorstands zu benutzen..

Die Mitglieder genießen durch ihre Vereinszugehörigkeit die Vorrechte des Deutschen Kanu- Verbandes e.V. und des Hessischen Kanu-Verbandes e.V. im Landessportbund Hessen e.V.

Alle Ordentliche und Ehrenmitglieder Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, ein sportgerechtes Boot im Bootshaus zu lagern, sofern sie ihren Satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen. Die Beanspruchung weiterer Bootsplätze unterliegt besonderen Vereinbarungen.

Allen Ordentlichen und Ehrenmitgliedern ist der Zugang zur Bootslagerung und zu den Vereinsräumen zu ermöglichen. Näheres regelt der Vorstand. Sämtliche Schlüssel bleiben Eigentum des Vereins. Widerrechtliche Benutzung und Weitergabe an dritte Personen ist untersagt und hat den Einzug des Schlüssels zur Folge.

§ 14 Pflichten der Ordentlichen Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Geräte und Einrichtungen des Vereins zu schützen und pfleglich zu behandeln. Die im Bootshaus aushängenden Bekanntmachungen und die Bootshausordnung sind zu befolgen.

Alle Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den Erhaltungsarbeiten des Vereins am Bootshaus und auf dem Vereinsgelände durch Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden teilzunehmen.

Die Anzahl der Arbeitsstunden für das Kalenderjahr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden gemäß dem Arbeitsdienstordner kann ein Entgelt erhoben werden, das in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt wird.

In besonderen Notfällen kann jedes Mitglied vom Vorstand zu zusätzlichen Dienstleistungen herangezogen werden.

Für Schäden an vereinseigenen Einrichtungen, entstanden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet der Verursacher in voller Höhe.

An den Booten ist die Clubflagge und der DKV-Wimpel zu führen. Außerdem ist das Boot mit Bootsnamen am Bug und mit Heimatort und Clubbezeichnung am Heck zu versehen. 

Mitglieder, die an Wett- und Wanderfahrten in vereinseigenen Booten teilnehmen, müssen nachweislich des Schwimmen mächtig sein, ansonsten sind geeignete Schwimmhilfen zu tragen.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die Beschädigung des Körpers und für die Beschädigung und den Verlust von persönlichem Eigentum auf dem Vereinsgelände und in den Räumlichkeiten des Vereins, sowie anlässlich seiner sonstigen Veranstaltungen.

Jedes Mitglied, welches den Sport ausübt oder anderweitig für den Verein tätig ist, ist gegen Unfall und Haftpflichtansprüche im Rahmen des durch Vermittlung des Landessportbundes Hessen e.V. abgeschlossenen Versicherungsvertrages versichert. Eine weitere Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 16 Presseangelegenheiten

Presseangelegenheiten werden vom Vorstand oder dessen Beauftragten erledigt und zur Veröffentlichung zugestellt.

Evtl. anfallende Honorare sind dem Verein zuzuführen.

§ 17 Prüfungen

Kassenprüfungen sind für das jeweilige Geschäftsjahr einmal vorzunehmen.

Die Prüfer erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und von den jeweiligen Prüfern zu unterzeichnen.

Die Prüfer werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann eine Jahreshauptversammlung nur beschließen, wenn auf der Einladung der Hinweis darauf enthalten war, dass eine Satzungsänderung zur Abstimmung gelangen soll und wenn mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Änderung stimmen.

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt entweder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens der Hälfte der Ordentlichen- und Ehrenmitglieder, durch drei Viertel der Stimmen der Jahreshauptversammlung oder, wenn die Mitgliederzahl unter 5 herabgesunken ist, durch die verbleibenden Mitglieder.

Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Witzenhausen zur Verwendung für Zwecke des Kanu-Sports, im Sinne der Vereinsaufgaben nach gemeinnützigen Gesichtspunkten.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 13. März 1985 Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 15. Februar 1986.

Die Neufassung der Satzung des Witzenhäuser Kanu-Clubs 1959 e.V. wurde in der Jahreshauptversammlung am 20.03.2004 beschlossen und tritt mit Eintrag ins Vereinsregister ab 07.05.2004 in Kraft.

Der Vorstand
1. Vorsitzender     2. Vorsitzender

 

Download: Satzung Fassung 2004